Das Unvermeidliche:
|
|
. |
|
| 1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der schriftlichen Bestätigung der vom Ausflugsdienst angebotenen Reiseleistungen bieten Sie dem Ausflugsdienst den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. 1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. 1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Ausflugsdienst zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Ausflugsdienst Ihnen die Reisebestätigung aushändigen. 1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Ausflugsdienstes vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist dem Ausflugsdienst die Annahme erklären. 2. Bezahlung 2.1 Touristische Leistungen sind in jedem Fall im voraus zu bezahlen. Mit Vertragsschluss ist der Ausflugsdienst berechtigt, eine Anzahlung auf den Reisepreis zu erheben. Bei Programmen, die eine Eintrittskarte beinhalten, ist in jedem Fall eine Anzahlung zu leisten. 2.2 In den Fällen, in denen nach § 651 k BGB die Aushändigung eines Sicherungsscheines vorgeschrieben ist, darf die Restzahlung nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines erfolgen. Die Reiseunterlagen werden Ihnen nach Eingang Ihrer Zahlung bei dem Ausflugsdienst zugesandt. 2.3 Alle Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Konto des Ausflugsdienstes. 2.4 Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Ausflugsdienst berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Ausflugsdienst kann in diesem Fall die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen. 3. Leistungs- und Preisänderungen 3.1 Leistungsänderungen sind nur gestattet, soweit sie die im Reisevertrag vereinbarten Leistungen nicht erheblich beeinträchtigen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 3.2 Der Ausflugsdienst ist verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ist die Änderung für Sie nicht zumutbar, wird Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder der kostenlose Rücktritt angeboten. 3.3 Der Ausflugsdienst behält sich das Recht vor, Preise für Reisen zu ändern, die länger als 4 Monate vor Reiseantritt gebucht wurden. Preisänderungen ab der 3. Woche vor Reisebeginn sind nicht zulässig. 4. Rücktritt durch den Kunden 4.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Ausflugsdienst. Wir empfehlen Ihnen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 4.2 Für Mehrtagesfahrten mit gebuchter Übernachtung gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die folgenden Stornierungsfristen und -kosten:
4.3 Bei Tagesfahrten ohne
Übernachtung gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die
folgenden Stornierungsfristen und -kosten:
- bei Stornierung einzelner Reiseteilnehmer (max. 5 Personen)
4.4 Durch den Ausflugsdienst bestellte oder gekaufte Eintrittskarten, z. B. für Musicals, Oper oder Theater können nicht zurückgenommen werden. Der Ausflugsdienst berechnet den entsprechenden Aufwand wie vereinbart. 4.5 Werden auf Ihren Wunsch nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Inhalts des Reisevertrages vorgenommen (Umbuchung) kann der Ausflugsdienst ein Umbuchungsentgelt entsprechend der entstandenen Kosten erheben. 4.6 Ändert sich bei einer Umbuchung die Teilnehmerzahl der Gruppe, können die Reisepreise entsprechend der neuen Teilnehmerzahl neu berechnet werden. 5. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge zwingender Gründe nicht in Anspruch, so bleiben Sie zur Zahlung des vereinbarten Reisepreises verpflichtet.. Soweit es sich um Eigenleistungen des Ausflugsdienstes handelt, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen. Soweit es sich um Drittleistungen handelt, wird sich der Ausflugsdienst bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.6. Rücktritt und Kündigung durch den Ausflugsdienst Der Ausflugsdienst kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) ohne Einhaltung einer Frist: b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt: 7. Haftung des Ausflugsdienstes 7.1 Der Ausflugsdienst haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für: 7.2 Eine weitergehende Gewähr für die Richtigkeit von Angaben in Prospekten Dritter, an deren Erstellung der Ausflugsdienst nicht beteiligt ist, wird keine Haftung übernommen. 7.3 Der Ausflugsdienst haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch., Schifffahrten usw.). 7.4 Für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wird die Haftung des Ausflugsdienstes gemäß § 651 h BGB auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt. 8. Gewährleistung a) Abhilfe b) Minderung des Reisepreises Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Ausflugsdienst verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung das Vertrages durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird. Sie schulden dem Ausflugsdienst den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistung für Sie von Interesse waren. d) Schadensersatz Der Ausflugsdienst kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) ohne Einhaltung einer Frist: b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
|